Strafrecht

Solten Sie Beschuldigte/r eines Strafverfahrens sein, so haben Sie das Recht zu schweigen. Von diesem Recht können Sie - und sollten Sie - immer Gebrauch machen!

Ich vertrete und verteidige Sie in allen Straf- sowie in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Hierzu gehören z.B. ebenso Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wie Verfahren aufgrund des vermeintlichen Sozialleistungsbetruges. Aber gerade auch bei Verkehrsstraftaten ist es sinnvoll, sich frühzeitig anwaltlich vertreten zu lassen, um auch den Erhalt der Fahrerlaubnis zu sichern. Ebenfalls habe ich in vielen Jugendstrafverfahren Jugendliche und Heranwachsende erfolgreich verteidigt.

Nehmen Sie daher gerne frühzeitig mit mir Kontakt auf, d.h. bereits wenn Sie das erste Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben, damit wir den Tatvorwurf und die Strategie der Verteidigung besprechen können.

Schaubild Strafrecht

Allgemein gilt:

Alle, die von Strafverfolgung bedroht sind, haben das Recht zu schweigen - davon sollte auch Gebrauch gemacht werden!

 

Allgemeines Strafrecht

Darunter versteht man insbesondere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, das Vermögen, aber auch weitere Delikte wie Falschaussage und Urkundenfälschung, sowie die „Allerweltsdelikte“ wie Beleidigung, Hausfriedensbruch und Ähnliches.

Hierzu zählen u.a. auch:

- Landfriedensbruch;

- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte;

- Hehlerei;

- Falsche Verdächtigung usw.

Auch bei all diesen Tatvorwürfen vertritt bzw. verteidigt die Rechtsanwaltskanzei Audörsch bundesweit. 

 

Betäubungsmittelstrafrecht

Eines der vom Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliederten Spezialgesetze ist das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das primär auf Tathandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (insbesondere Drogen) abzielt – das Betäubungsmittelstrafrecht.

Das Gesetz dient primär der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität (Drogenkriminalität) und richtet sich sowohl gegen kriminelle Handlungen der Händler (Dealer) als auch gegen den einfachen Drogenkonsumenten. Trotz der Maxime, dass der Eigenkonsum nicht strafrechtlich verfolgt werden bzw. nicht unter Strafe stehen soll, ist im Sinne des Gesetzes der Besitz auch von weichen Drogen gleichwohl strafbar. Ein Verbrechen stellt bereits der Besitz einer illegalen Substanz „in nicht geringer Menge“ dar: So wird nach § 29a BtMG derjenige mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft, der die Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, besitzt oder damit Handel treibt. Demnach ist für die Verteidigungsstrategie oftmals zu klären, ob eine "geringe oder aber nicht geringe Menge" den Tatvorwurf bildet. 

Für unerlaubten Anbau, Herstellung, Erwerb und Handel mit Betäubungsmitteln wird gem. § 29 BtMG sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe angedroht.

Daher ist in Bezug auf die polizeiliche Strafverfolgung die genaue Feststellung der illegalen Betäubungsmittel und eben auch die Einstufung der Menge einer Droge von erheblicher Bedeutung zur Beurteilung eines möglichen Strafverfahrens.

Darunter lassen sich sowohl natürliche (beispielsweise Cannabis oder Kokain) als auch künstliche Substanzen (beispielsweise LSD, Heroin, Ecstasy) fassen.

Insoweit gilt es, Fehler zu vermeiden:

Denn es ist für alle Beschuldigten nach dem Betäubungsmittelstrafrecht wichtig, im Wege polizeilicher Ermittlungen keine „Fehler“ zu machen. Daher sollte unbedingt von dem Recht auf Verzicht einer Aussage (Aussageverweigerung) Gebrauch gemacht und ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden!

Oftmals versucht die Polizei, im Zuge der effektiven „Drogen-Bekämpfung“ schnelle Aussagen zu erzwingen und stellt nach § 31 BtMG eine Strafmilderung für den Beschuldigten in Aussicht. Eine solche Aussage lässt sich jedoch im späteren Verfahren, selbst durch  einen versierten Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht, nur schwerlich revidieren und ist daher, trotz des vermeidlich guten Angebots, nur mit Vorsicht zu genießen. Ob von der Möglichkeit einer Aussage im Hinblick auf § 31 BtMG Gebrauch gemacht werden sollte, ist daher im Einzelfall und auch erst nach der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zu entscheiden.

Denn bei einer Aussage besteht immer die Gefahr, dass mehr zugegeben wird als die Polizei oder die Staatsanwaltschaft bereits weiß und daher könnte eine mögliche Strafe sogar höher ausfallen, also ohne "Geständnis".

Weiter kommt es häufiger vor, dass sich die Personen – gegen die ausgesagt wurden – dadurch „revanchieren“, dass diese nunmehr gegen den „Verräter“ selbst aussagen.

Deshalb ist bereits bei kleineren Verstößen und erst recht bei größeren Verfahren die Hinzuziehung eines im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Strafverteidigers erforderlich, um auch ggf. eine Vorstrafe zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft kann beispielsweise nach § 31a BtMG von der Strafverfolgung absehen, wenn kein öffentliches Interesse besteht oder die Schuld des Täters als gering eingestuft wird (z.B. beim Kauf der Betäubungsmittel in geringen Mengen zum Eigenverbrauch).

Nehmen Sie daher gerne frühzeitig bei einem solchen Tatvorwurf mit uns Kontakt auf.

Sozialleistungsbetrug / "Schwarzarbeit"

Während der sog. "Sozialleistungsbetrug" unter den allgemeinen Betrugsstraftatbestand (§ 263 StGB) fällt (1.), wurde für die sog. "Schwarzarbeit" neben der Steuerhinterziehung (siehe Steuerstrafrecht) zusätzlich die Strafbarkeit durch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), insbesondere von Sozialabgaben normiert (2.).

1. "Sozialleistungsbetrug"

Der Straftatbestand des sog. Sozialleistungsbetruges kann dann erfüllt werden, wenn bei einer Antragstellung auf Sozialleistungen falsche oder unvollständige Angaben mit dem Ziel gemacht werden, Sozialleistungen zu erhalten (positives Handeln). Aber auch dann, wenn man es z.B. unterlässt Angaben zu machen, wie z.B. Vermögenszuwachs durch eine Erbschaft, um weiterhin Sozialleistungen in voller Höhe zu erlangen, kann strafbars Handeln - durch pflichtwidriges Unterlassen- vorliegen. 

Bei beiden Begehungsformen kommt es jedoch auf den Nachweis an, ob tatsächlich vorsätzlich gehandelt wurde. Hierfür ist die umfassende Kenntnis des Akteninhalts der Sozialleistungsakte und deren Ausberaitung an. Hierfür ist jedoch sozialrechtliches Spezialwissen erforderlich, über welches Rechtsanwalt Audörsch durch seine über ein Jahrzehnt andernde sozialrechtliche Tätigkeit auch verfügt. Dieses Wissen wird für eine effektive, strafrechtliche Verteidigung nutzbar gemacht.

Aber auch hier gilt es, keine Aussagen zu machen, bevor die relevanten Akten nicht durch einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin gesichtet und beurteilt wurde!

2. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (sog. "Schwarzarbeit")

Für eine effektive Strafverteidigung gegen den vorstehenden Tatvorwurf sind vorliegend fundierte Kenntnisse des Strafrechts als auch, wie vorstehend benannt, des Sozialrechts erforderlich. Darüber hinaus sind auch weitere Kenntnisse des Abreitsrechts für eine effektive Verteidigungsstrategie vonnöten, welche auch durch die lange Tätigkeit in diesem Bereich in der Rechtsanwaltskanzlei Audörsch vorhanden sind. 

 

 

 

Steuerstrafrecht

Durch das Steuerstrafrecht werden bestimmten Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze diverser Bereiche sanktioniert. Abhängig von Art und Umfang des Verstoßes kann zwischen ("leichteren") Steuerordnungswidrigkeiten und ("schwereren") Steuerstraftaten unterschieden werden.

Dabei werden unterschiedlich abgestufte Sanktionen (Bußgelder, Geldstrafen und Freiheitsstrafen) festgelegt. Die zentralen steuerstrafrechtlichen Normen sind als Verwesungsnormen ausgestaltet. Daher müssen regelmäßig weitere Steuergesetze berücksichtigt werden. Das Steuerstrafrecht verbindet insoweit Regelungen des Straf- und des Steuerrechts.

Steuerstraftaten (1.) und Steuerordnungswidrigkeiten (2.)

  1. Steuerstraftaten sind u.a. in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Zu den wesentlichen Steuerstraftaten gehören u.a.:
  • Steuerhinterziehung, § 370 AO
  • Steuerzeichenfälschung, § 369 Abs.1 Nr.3 AO i.V.m. §§ 148 - 150 StGB
  • Bannbruch, § 372 AO
  • gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, § 373 AO
  • Steuerhelerei, § 374 AO
  • Steuerzeichenfälschung, § 369 Abs.1 Nr.3 AO i.V.m. §§ 148 - 150 StGB
  1. Steuerordnungswidrigkeiten sind vor allem:
  • leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
  • Steuergefährdung, § 379 AO

Beispiele für einzelne Steuerdelikte – insbesondere die Steuerhinterziehung:

Besonders relevante Arten, nachfolgend am Beispiel der Steuerhinterziehung dargestellt, sind:

  • Einkommensteuerhinterziehung, insbes. Kapitalertragssteuer
  • Umsatzsteuerhinterziehung
  • Körperschaftsteuerhinterziehung
  • Erbschaftsteuerhinterzeihung
  • Schenkungssteuerhinterziehung
  • Gewerbesteuerhinterziehung
  • Lohnsteuerhinterziehung.Strategien im Steuerstrafrecht können sein:

Welche strategischen Möglichkeiten steuerstrafrechtlich zur Verfügung stehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei u.a. die Frage, ob das jeweilige Steuerdelikt von den Behörden bereits entdeckt ist. Vor der Entdeckung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer strfbefreiende Selbstanzeige.

Ist das Steuerdelikt bereits entdeckt bzw. ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und die Steuerfahndung tätig, sollte möglichst frühzeitig mit der Verteidigung gegen den Tatvorwurf begonnen und eine individuelle Verteidungsstrategie entwickelt werden. Hierbei ist es neben dem möglichst frühzeitigen Beginn mit der individuellen Verteidigung von zentraler Bedeutung, dass der Betroffene  zunächst keine Angaben zu Sache macht und sich umfassend auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft.

 

Kapitalstrafrecht

Unter dem Begriff des Kapitalstrafrechts werden alle vorsätzlich begangenen Tötungsdelikte verstanden. Bei Mord droht ausnahmslos lebenslange Freiheitsstrafe. Durch das Gericht kann diese durch die Annahme der sogenannten Schwere der Schuld und die zunehmend häufiger erfolgende Anordnung der Sicherungsverwahrung noch verschärft werden.

Dabei ist es auch nicht selten, dass seitens der Staatsanwaltschaft eben vorschnell der Vorwurf des versuchten Mordes oder Totschlages erhoben wird. Neben diesen und denselben Delikten in Vollendung, fallen aber auch fahrlässige Tötung, Raub und Körperverletzung mit Todesfolge unter den Bereich der Kapitalstrafsachen. Dabei kann nicht selten die Beurteilung eines Sachverhaltes als gefährliche Körperverletzung statt versuchten Mordes eine Frage gekonnter Verteidigung sein; erreichbar ist dann sogar eine Bewährungsstrafe.

Dafür sind nicht nur hervorragende juristische Fachkenntnisse erforderlich, sondern Erfahrung auch in den Hilfswissenschaften der Psychologie wie Psychiatrie, Kriminalistik und Rechtsmedizin.

Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in den Gerichtsprozessen sind die Auseinandersetzungen über die vermeintliche Tat daher auch in aller Regel geprägt von einem insgesamt hohen technischen und juristischen Niveau.

Neben juristischen Fähigkeiten setzt demnach eine effektive Verteidigung fundiertes Wissen in den Bereichen der Psychiatrie und Psychologie, der Kriminaltechnik und Rechtsmedizin voraus.  Diese zusätzlichen Kenntnisse hat Rechtsanwalt Dirk Audörsch bereits während seines juristischen Studiums und durch den Fachanwaltslehrgang im Sozialrecht erlangt. Ergänzend wurde der Fachanwaltslehrgang für Strafrecht erfolgreich abgeschlossen.    

Dieses Fachwissen wird für eine aktive Verteidigung, die sich intensiv mit dem Zeugen- und Sachverständigenbeweis auseinandersetzt und unter Umständen auch eigene Ermittlungen anstellt, so nutzbar gemacht, um einen Unterschied zu den Vermutungen der  Anklagebehörde/Staatsanwaltschaft zu bewirken und um sonach zum Beispiel gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes erfolgreich zu verteidigen.

Es gilt zudem, den Beschuldigten auch außerhalb des Verfahrenskernbereiches zu schützen, etwa gegen Presseberichtserstattung und während der Zeit in der Untersuchungshaft.